Anwaltsschreiben
Rz. 21
Nach dem BGH sind Anwaltsschriftsätze grundsätzlich dem (rechts-) wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen (BGH 17.04.1986 - I ZR 213/83 unter II.2a).
Bei wissenschaftlichen Werken findet die persönliche Leistung seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie
- in der Form und Art der Sammlung, sowie
- in der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und
- nicht in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts, wie bei literarischen Werken (vgl. BGH aaO).
Bei wissenschaftlichen Werken fehlt es an einem individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzip, wenn Aufbau und Einordnung aus Sachgründen zwingend geboten sind und keinen Spielraum für eine individuelle Gestaltung lassen.
Sachzwänge können aber ausgeschlossen werden, je umfassender das Tatsachenmaterial und die rechtlichen Gesichtspunkte sind. Je umfassender das Tatsachenmaterial und die rechtlichen Gesichtspunkte, desto mehr Gestaltungsspielraum hat der Anwalt beim Schreiben eines Textes (vgl. BGH aaO unter II.3). Zur Klärung dieses Sachverhaltes hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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