Dokumentation
Rz. 18
Dokumentationen oder Protokolle enthalten Informationen über einen Vorgang. Sie enthalten Informationen in Schriftzeichen. Sie sind Gedankenausdrücke in Schriftzeichen.
Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist, dass der Text als Werk iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ angesehen werden kann. Dies erfordert eine persönliche geistige Schöpfung.
Das Aneinanderreihen von Tatsachen ist eine normale geistige Leistung. Die Wiedergabe des Vorgangs in Zeichen (geistige Leistung), also der Informationsinhalt, enthält regelmäßig keine persönlichen Eigenarten des Autors, da die Tatsachen vorgegeben sind.
Eine Dokumentation oder ein Protokoll kann lediglich durch die Art der Darstellung zu einem urheberrechtlichen geschützten Werke werden, z.B. durch die Auswahl des Stoffes, Gliederung, Satzbau, Wortwahl.
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