Gebrauchstext
Rz. 17
Gebrauchstexte sind z.B. Gebrauchsanweisungen, Gesetzestexte, Kochrezepte. Sie sind Gedankenausdrücke in Schriftzeichen.
Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist, dass der Gebrauchstext als Werk iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ angesehen werden kann. Dies erfordert eine persönliche geistige Eigenart des Textes.
Gebrauchstexte enthalten regelmäßig keine persönlichen Eigenarten des Autors, da sie vorgegebene Tatsachen beschreiben. Das Aneinanderreihen von Tatsachen ist eine geistige Tätigkeit, der jegliche Individualität fehlt.
Als Abgrenzung zum alltäglichen Text, ist für den urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchstextes ein Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen erforderlich (vgl. BGH 10.10.1991 - I ZR 147/89 unter II.1.b.cc, Bedienungsanweisung).
Bei Schriftwerken technischer Art (z.B. Bedienungsanweisung) findet die persönliche geistige Schöpfung ihren Ausdruck
- in der Form der Sprache und
- der Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargestellten Stoffes (BGH aaO).
Ein Gebrauchstext muss mehr sein als das Aneinanderreihen von Tatsachen.
Beispiel: Bei einer Handlungsanweisung liegt erst durch die besonders verständliche und übersichtliche Darstellungsform der Handlungsanweisung eine geistige persönliche Leistung mit einem gewissen Grad an
Gestaltungshöhe vor.
Sofern ein Gebrauchstext mit technischem Inhalt zusätzlich Zeichnungen und Bilder technischer Art beinhaltet, ist ein Abgrenzung zwischen Schriftwerk und Darstellungen technischer Art iSd
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@ vorzunehmen.
Ein Gebrauchstext bestehend aus Text und Zeichnungen wird als ein Schriftwerk angesehen. Die zum Text dazu gehörigen Zeichnungen und Photographien sind Bestandteile des Gebrauchstextes. Möglich ist, dass die Zeichnung selbst als Darstellungen technischer Art iSd
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@, als eine persönliche geistige Schöpfung iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ anzusehen sind (siehe
Darstellungen).
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