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Urheberrecht (Sprachwerke, Schriftwerke)

Gedankeninhalt

Rz. 2

Der geistige Gedankeninhalt eines Werkes findet seinen Niederschlag in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83 unter II.2a.bb, Inkasso-Programm).

Beispiel: Romane und Gedichte haben frei erfundene Inhalte. Daher haben bereits die Inhalte einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe. Zusätzlich genießen die Texte auch wegen der sprachlichen Formulierung regelmäßig urheberrechtlichen Schutz. Denn bei literarischen Texten werden die sprachlichen Mittel, wie Bildhaftigkeit (Metaphorik), gezielt eingesetzt und verschaffen dem Text so einen individuellen Charakter.

Bei wissenschaftlichen oder technischen Werke scheidet nach dem BGH ein geistig-schöpferischer Gehalt in der Gedankenführung und -formung des dargestellten Inhalts regelmäßig aus, da die wissenschaftliche Lehre sowie das wissenschaftliche Ergebnis und somit der vermittelte Inhalt urheberrechtlich frei seien. Nach dem BGH fehlt auch der Darstellung und Gestaltung eines wissenschaftlichen Inhalts die erforderliche eigenschöpferische Prägung, soweit die Darstellung und Gestaltung aus wissenschaftlichen Gründen in der gebotenen Form notwendig und durch die Verwendung der im fraglichen technischen Bereich üblichen Ausdrucksweise üblich sind (so BGH aaO).


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Dokument-Nr. 0001537 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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