Kurztext
Rz. 10
Urheberrechtlichen Schutz genießt nicht nur das vollständige und fertige Werk. Auch Teile eines Textes können urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies erfordert, dass der in Frage stehende Text einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe hat.
Innerhalb einzelner Wörter oder Sätze (kurzer Text), ist ein gewisser Grad an Individualität kaum möglich (OLG Hamburg, 26.04.2010 - 5 U 160/08) .
Ein kurzer Text, der sprachlich und grammatikalisch unüblich ist, kann eine individuelle geistige Schöpfung sein, z.B. eine kreative pointierte Aussage.
Da aber einem normalen kurzen Text oder kurzen Textausschnitt regelmäßig der gewisse Grad an Gestaltungshöhe fehlt, gibt es zum Schutz der Presseverleger ein
Leistungsschutzrecht. Danach hat der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte werden vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst (vgl.
§ 87f UrhG@). Diese sollen auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers ungeschützt bleiben, sofern sie nicht als individuelle geistige Schöpfung angesehen werden können.
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