Literaturfigur
Rz. 29
Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen.
Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen (BGH, 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, Leitsatz; Pippi Langstrumpf). Möglich ist aber, dass durch detaillierte literarische Beschreibung von Charaktereigenschaften ein deutliches Bild von einer handelnden Figur geschaffen wird (BGH aaO, Rn. 27).
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