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Urheberrecht (Sprachwerke, Schriftwerke)

Literaturtext

Rz. 12

Literarische Texte (z.B. Romane, Erzählungen oder Gedichte) sind Gedankenausdrücke in Zeichen (sog. Schriftwerke). Diese Gedankenausdrücke (Schriftwerke) haben eine gewisse Eigenart und sind als persönliche geistige Schöpfung iSd. § 2 Abs. 2 UrhG@ anzusehen.

Bei einem literarischen Text kann

  • der Inhalt als solcher (die Story), als und auch

  • die Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts, ebenso

  • die Form und Art der Sammlung des Stoffes, sowie

  • die Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs

eine persönliche geistige Schöpfung sein.

Beispiele: Bei literarischen Texten, wie Romanen oder Erzählungen, sind die Personen, Orte und Handlungen frei erfunden. Daher hat bereits der Inhalt einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe. Zusätzlich genießen die Texte auch wegen der sprachlichen Formulierung regelmäßig urheberrechtlichen Schutz. Denn bei literarischen Texten werden die sprachlichen Mittel, wie Bildhaftigkeit (Metaphorik), gezielt eingesetzt und verschaffen dem Text so einen individuellen Charakter.

Literarischen Texten ist gemeinsam, dass sie einen in sich geschlossenen Text haben, sog. geschlossenes Schriftwerke.

Beispiel: Ein Roman mit mehreren Kapiteln ist keine Sammlung von unabhängigen Daten, weil die Kapitel nicht unabhängig voneinander sind. Der Roman ist ein geschlossenes Schriftwerk. Auch die aufgezählten Lerninhalte in einem Katalog (Themenkatalog, Lehrplan), die aufeinander aufbauen, sind nicht unabhängig voneinander und können ein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk sein.

Davon zu unterscheiden ist eine Sammlung von Elementen (z.B. literarische Texte, Gedichte), die unabhängig voneinander bestehen und in einem Buch zusammengefasst sind (siehe Sammelwerke).

Davon zu unterscheiden sind auch die Gebrauchstexte, wie beispielsweise eine Gebrauchsanleitung (siehe Gebrauchstext, Rz.17)


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Dokument-Nr. 0001537 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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