Merkblatt
Rz. 14
Ein Merkblatt enthält Gedankenausdrücke in Schriftzeichen (Informationen).
Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist, dass der Text als Werk iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ angesehen werden kann. Dies erfordert eine persönliche geistige Schöpfung. Dies ist bei einem Merkblatt nicht immer der Fall.
Die Informationen sind oft aus Gesetzen, Verordnungen, Urteilssätzen entnommen. Die Wiedergabe von fremden Inhalten oder Aneinanderreihen von Tatsachen ist eine normale geistige Leistung, ohne einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe.
Solche Informationen können unter bestimmten Voraussetzungen einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe erlangen (vgl. BGH 9. 10. 1986 - I ZR 145/84 unter II.1., AOK-Merkblatt).
Beim Schriftwerk findet die persönliche geistige Schöpfung ihren Ausdruck
- in der Form der Sprache und
- der Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargestellten Stoffes (BGH aaO).
<< Rz. 13 ||
Rz. 15 >>