jura-basic (Schriftwerke Merkblatt) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Urheberrecht (Sprachwerke, Schriftwerke)

Merkblatt

Rz. 14

Ein Merkblatt enthält Gedankenausdrücke in Schriftzeichen (Informationen).

Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist, dass der Text als Werk iSd § 2 Abs. 2 UrhG@ angesehen werden kann. Dies erfordert eine persönliche geistige Schöpfung. Dies ist bei einem Merkblatt nicht immer der Fall.

Die Informationen sind oft aus Gesetzen, Verordnungen, Urteilssätzen entnommen. Die Wiedergabe von fremden Inhalten oder Aneinanderreihen von Tatsachen ist eine normale geistige Leistung, ohne einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe.

Solche Informationen können unter bestimmten Voraussetzungen einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe erlangen (vgl. BGH 9. 10. 1986 - I ZR 145/84 unter II.1., AOK-Merkblatt).

Beim Schriftwerk findet die persönliche geistige Schöpfung ihren Ausdruck

  • in der Form der Sprache und

  • der Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargestellten Stoffes (BGH aaO).


<< Rz. 13 || Rz. 15 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 0001537 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...