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Urheberrecht (Sprachwerke, Schriftwerke)

Reden

Rz. 22

Reden sind Sprachwerke.

Wer eine geschützte Rede (fachlicher Vortrag, Vorlesung) aufnehmen will, benötigt die Erlaubnis des Redners. Aufnahmen von Reden sind Vervielfältigungen nach § 16 UrhG@ und bedürfen der Zustimmung des Redners. Bei Aufnahmen zu private Zwecke ist zu beachten, dass für die Aufnahme von öffentlichen Vorträgen die Zustimmung des Redners erforderlich ist (siehe Vortragsrecht).

Bei Reden ist auch immer das Recht am eigenen Bild und das Recht am gesprochenen Wort zu beachten. Beide Rechte leiten sich aus dem Persönlichkeitsrecht ab (siehe Persönlichkeitsrecht). Das Recht am eigenen Bild wird auch in § 22 KUG@ geregelt. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt voraus, dass der Redner auf dem Bild erkennbar ist. Sofern der Vortragende nicht erkennbar ist, ist das Recht am gesprochenen Wort weiter von Bedeutung.


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Dokument-Nr. 0001537 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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