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Urheberrecht (Sprachwerke, Schriftwerke)

Themenkatalog

Rz. 28

Ein Themenkatalog enthält zu einem Thema eine Auflistung von Einzelpunkten (Gliederungspunkten).

Ein Katalog mit Fachthemen (Themenkatalog) ist ein Schriftwerk. Ein Schriftwerk enthält äußerlich erkennbar gemachte Gedankenausdrücke durch Zeichen, was auf eine Auflistung von Themen (Themenkatalog) zutrifft.

Ein Schriftwerk genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es als eine persönliche geistige Schöpfung iSd § 2 Abs. 2 UrhG@ anzusehen ist.

Die Zusammenfassung von Themen in einem Katalog (Themenkatalog) erlangt urheberrechtlichen Schutz, wenn

  • die Darstellung des Inhalts,

  • und die Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes

als eine persönliche geistige Leistung anzusehen ist (BGH 12.07.1990 - I ZR 16/89, Themenkatalog).

Dies ist nur der Fall, wenn für die Erstellung eines Themenkatalogs ein gewisser Gestaltungsspielraum besteht.

Ohne Gestaltungsspielraum kann die Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes keine individuelle überdurchschnittliche Leistung sein. In diesem Fall liegt die geistige Leistung lediglich in der Umsetzung von vorgegebenen Fakten.

Beispiel: Eine Auflistung von Themen für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher (Themenkatalog, Lehrplan) kann nur dann als eine persönliche geistige Schöpfung angesehen werden, wenn die Auflistung sich nicht zwangsläufig bereits aus den gesetzlichen Ausbildungszielen selbst ableitet (BGH aaO).

Gleiches gilt für die Zusammenstellung von Fragen zur Arbeitskontrolle (siehe dazu BGH 27.02.1981 - I ZR 29/79, Fragensammlung, Überprüfungsfragen).

Bei einer Auflistung von Einzelpunkten kann die Abgrenzung zu einem Sammelwerk schwierig sein.

Ein Sammelwerk iSd § 4 Abs. 1 UrhG@ erfordert eine Sammlung von Daten (Gedankenausdrücken), die unabhängig voneinander sind. Die Elemente einer Sammlung sind unabhängig voneinander, wenn sie voneinander trennbar sind, ohne dass ihr Informationswert beeinträchtigt wird. Eine Auflistung von Einzelpunkten zu einem Thema, die nicht völlig unabhängig zueinander stehen, kann keine Sammlung und somit kein Sammelwerk sein (siehe Sammelwerk, Rz.30).

Eine Fragesammlung zur Arbeitskontrolle (z.B. Prüfungsaufgaben) oder ein Lehrplan besteht aus einer Auflistung von Einzelpunkten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.


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Dokument-Nr. 0001537 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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