Zeitungsartikel
Rz. 25
Zeitungsartikel enthalten Gedankenausdrücke in Zeichen und sind Schriftwerke.
Sie sind schutzfähig, wenn sie einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe haben. Bei Zeitungsartikeln kann dies zweifelhaft sein, wegen dem Aneinanderreihen von Tatsachen (sog. Tatsachenberichten).
Nach dem BGH besteht bei Zeitungsartikeln kein Grund den urheberrechtlichen Schutz eines Zeitungsartikels von vornherein in Zweifel zu ziehen (BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95 unter II.2, CD-Infobank).
Für einen Zeitungsartikel kann grundsätzlich urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@ in Anspruch genommen werden. Hierfür ist erforderlich, dass der Zeitungsartikel als eine persönliche geistige Schöpfung anzusehen ist(
§ 2 Abs. 2 UrhG@).
Die persönliche geistige Schöpfung kann sowohl in der
- von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch
- in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes
zum Ausdruck kommen (BGH aaO).
Auch der Gesetzgeber geht in
§ 49 UrhG@ von der grundsätzlichen Werkqualität eines Zeitungsartikels aus.
Von den einzelnen Zeitungsartikeln ist die Zeitung zu unterscheiden. Die Zeitung ist kein Schriftwerk, sondern eine Sammlung mit unabhängigen Elementen (siehe
Sammelwerke).
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