Abmahnungsinhalt
Rz. 3
Aus der Abmahnung muss klar hervorgehen, was dem Abgemahnten rechtlich vorgeworfen wird. Nur dann weis der Schuldner genau, welche konkreten Handlungen er künftige zu unterlassen hat.
Die Abmahnung hat nach
§ 97a Abs. 2 UrhG@ in klarer und verständlicher Weise
- 1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben,
- 2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
- 3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln.
Der Abmahnung liegt regelmäßig eine Unterlassungserklärung bei, die der Rechtsverletzer (Abgemahnte) unterschreiben soll.
Die Unterlassungserklärungen sind oft zu weit gefasst z.B.
- die Erklärung erhält ein Schuldeingeständnis,
- die Erklärung enthält eine überhöhte Vertragsstrafe in einfachen Fällen,
- die zu unterlassende Handlungen sind nicht konkret bestimmt, sondern generell beschrieben,
- der Verletzer soll künftige Handlungen unterlassen, die mit der gegenwärtigen Rechtsverletzung nichts zu tun haben.
Enthält eine Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, ist in der Abmahnung anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG@).
Vor dem Unterschreiben einer Unterlassungserklärung ist anwaltlicher Rat empfehlenswert.
Grundsätzlich kann der Verletzte von dem Verletzter nur verlangen, dass dieser künftig die begangene Rechtsverletzung nicht wiederholt. Die Abmahnung ist beispielsweise unwirksam, wenn die abgemahnte Handlung nicht konkret bestimmt ist und daher zu weit gefasst ist. Eine Abmahnung ist auch unwirksam, wenn die vorgeworfene Handlung rechtmäßig ist, z.B. wenn eine zulässige
Privatkopie erstellt worden ist.
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