Einleitung
Rz. 1
Bei einer Rechtsverletzung hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung, wenn die Gefahr besteht, dass der Rechtsverletzer die gleiche Verletzungshandlung wiederholt (
§ 97 Abs. 1 UrhG@).
Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung
- soll der Verletzte den Verletzter abmahnen und
- den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 97a Abs. 1 UrhG@).
Zweck der Abmahnung ist, dass der Gläubiger sich ohne Gerichtsverfahren schnell gegen eine Wiederholung der Rechtsverletzung schützen kann (siehe Funktion,
Rz.2).
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Rz. 2 >>