jura-basic (UrhR Abmahnung Einleitung) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Urheberrecht (Abmahnung)

Einleitung

Rz. 1

Bei einer Rechtsverletzung hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung, wenn die Gefahr besteht, dass der Rechtsverletzer die gleiche Verletzungshandlung wiederholt (§ 97 Abs. 1 UrhG@).

Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung

  • soll der Verletzte den Verletzter abmahnen und

  • ihm Gelegenheit geben,

  • den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 97a Abs. 1 UrhG@).

Zweck der Abmahnung ist, dass der Gläubiger sich ohne Gerichtsverfahren schnell gegen eine Wiederholung der Rechtsverletzung schützen kann (siehe Funktion, Rz.2).


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000544 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...