Wiederholungsgefahr
Rz. 5
Ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn
- der Abgemahnte eine Rechtsverletzung begangen hat und
Die Wiederholungsgefahr ist die Gefahr, dass sich die eingetretene Rechtsverletzung wiederholt.
Bei einer Wiederholungsgefahr hat der Verletzte gegen den Rechtsverletzer den Anspruch, die begangene Rechtsverletzung künftig zu unterlassen.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (
§ 97 Abs. 1 UrhG@).
Die Vermutung für eine Wiederholung der eingetretenen Rechtsverletzung begründet die erste Verletzungshandlung (BGH, 20. Juni 2013 - I ZR 55/12).
Besteht die Vermutung für eine Wiederholung, dann ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung der Verletzte abzumahnen (
§ 97a Abs. 1 UrhG@). Die Abmahnung ist die Aufforderung die begangene Rechtsverletzung künftig zu unterlassen.
Die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr wegfallen. Mit der Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtung kommt der Verletzer der Aufforderung nach, künftig die abgemahnte Rechtsverletzung nicht zu wiederholen. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist entbehrlich.
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