Zugang
Rz. 9
Die Abmahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gegenüber einem Abwesenden erst dann wirksam, wenn sie ihm zugeht (
§ 130 Abs. 1 BGB@). Eine Willenserklärung ist dem Adressaten zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist (siehe
Zugang).
Grundsätzlich hat der Absender zu beweisen, dass die Erklärung dem Adressaten zugegangen ist. Bei einer vorprozessualen Abmahnung ist dies nicht so.
Bei einer Abmahnung hat der Abmahnende den tatsächlichen Zugang eines vorprozessualen Abmahnschreibens nicht zu beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, liegt beim Adressaten, also dem Abgemahnten (vgl. BGH, 21. Dezember 2006 – I ZB 17/06, Leitsatz). Denn der Abmahnende werde im Interesse des Rechtsverletzers tätig und ermögliche dem Verletzer durch die Abmahnung die Angelegenheit kostengünstig beizulegen (vgl. BGH aaO Rn 8).
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