Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Nach dem Urheberrecht genießen Urheber von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst für ihre Werke den Schutz nach dem UrhG. Der Urheber steht im Vordergrund der gesetzlichen Regelungen. Rechtlichen Schutz genießt der der Urheber und nicht sein Werk (siehe
Werk).
Der Urheber ist der Schaffende, Schöpfer des
Werkes (
§ 7 UrhG@). Schöpfer ist derjenige, von dem die persönliche geistige Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe stammt. Der Schöpfer kann nicht durch Vertrag festgelegt werden.
Beispiel: Urheber ist derjenige, der selbst entwickelte Aufgabenstellungen selbst umsetzt. Urheber ist aber auch derjenige, dem von dritter Seite (z.B. Arbeitgeber) Aufgabenstellungen vorgegeben werden, diese aber selbständig umsetzt, z.B. der Arbeitnehmer, Ghostwriter (siehe Schöpferprinzip,
Rz.3).
b) Urheber kann nur eine
natürliche Person sein. Nur ein Mensch kann Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst schaffen, nur er kann eine persönliche geistige Schöpfung UrhG erbringen (vgl.
§ 2 UrhG@).
Es gilt das Schöpferprinzip (siehe
Schöpferprinzip).
c) Hat der Urheber ein Werk geschaffen, dann wird er in seiner Beziehung zu seinem Werk geschützt (
§ 11 UrhG@).
Die Urheberschaft entsteht mit der Werkerstellung, ohne staatlichen Verleihungsakt (siehe Zeitpunkt,
Rz.2). Ab der Werkerstellung genießt der Urheber rechtlichen Schutz an seinem Werk, ab diesem Zeitpunkt stehen dem Urheber die
Urheberrechte zu. Zu den Urheberrechten gehören z.B. die
Urheberpersönlichkeitsrechte und die
Verwertungsrechte.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung (z.B. Künstlername) zu verwenden ist (
§ 13 UrhG@).
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, dann sind sie Miturheber des Werkes. Sie bilden eine Urhebergemeinschaft (siehe Urhebergemeinschaft,
Rz.9).
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Rz. 2 >>