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Urheberrecht (Urheberpersönlichkeitsrechte)

Bezeichnungsrecht

Rz. 6

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.

Er kann bestimmen, ob die Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk

  • durch Anführung des wahren Namens,

  • durch eines Künstlernamens oder

Der Urheber kann auch zulassen, dass eine andere Person als Urheber bezeichnet wird, z.B. wenn der Urheber im Auftrag einer anderen Person für diese eine Biographie schreibt und der Auftraggeber nach Außen als Urheber erscheinen will (siehe Ghostwriter).

Im Streitfall über die Urheberschaft hat die Nennung des Urhebers auf dem Werk rechtliche Vorteile. Wer auf Vervielfältigungen eines erschienenen Werks oder dem Original als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (§ 10 Abs. 1 UrhG@). Für eine Urheberrechtsvermutung ist erforderlich, dass die Bezeichnung an einer Stelle angebracht ist, wo üblicherweise der Urheber angegeben wird. Bei körperlichen Werken und Vervielfältigungen ist dies auf dem Gegenstand. Bei Einstellungen im Internet wird die Vermutung der Urheberschaft begründet, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird (BGH, 18. September 2014 - I ZR 76/13, Tz. 35; CT- Paradies).

Die Vermutung der Urheberschaft kann durch Beweise widerlegt werden, z.B. wer nicht Computerprogramme programmieren kann, kann regelmäßig nicht Urheber eines Computerprogramms sein.


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Dokument-Nr. 000410 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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