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Urheberrecht (Urheberpersönlichkeitsrechte)

Einleitung

Rz. 1

a) Im Urheberrecht steht der Urheber im Vordergrund. Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (siehe Urheber).

Die Urheber von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes (§ 1 UrhG@). Der Urheber erlangt Urheberrechte, insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte, an seinem Werk. Das Urheberrecht schützt nicht das geschaffene Werk, sondern den Schöpfer des Werks (siehe Werk).

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen iSd § 2 Abs. 2 UrhG@. Eine persönliche geistige Schöpfung liegt vor, wenn ein Mensch eine geistige Leistung mit gewissem Grad an Individualität erbracht hat (siehe Werk).

b) Hat der Urheber ein Werk geschaffen, dann steht dem Urheber einen rechtlichen Schutz an seinem Werk zu. Das Urhebergesetz schützt den Urheber in seinen persönlichen geistigen Beziehung zu seinem Werk. Geschützt werden die Persönlichkeit und Interessen des Urhebers (siehe Persönliche Beziehung, Rz.3).

Der Schutz der Persönlichkeit des Urhebers kommt in dem Urheberpersönlichkeitsrecht zum Ausdruck. Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehören:

  • das Veröffentlichungsrecht (siehe Veröffentlichungsrecht, Rz.4),

  • das Bezeichnungsrecht (siehe Bezeichnungsrecht, Rz.6),

  • das Beeinträchtigungsverbot (siehe Beeinträchtigungsverbot, Rz.8).

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist die besondere Erscheinungsform des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts (siehe Persönlichkeitsrecht, Rz.2).

Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann nicht verwirkt werden (s.u. Verwirkung).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000410 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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