Recht am eigenen Bild
Rz. 11
Das Recht am eigenen Bild wird durch
§ 22 KUG@ geschützt. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die Herstellung des Bildnisses (Foto schießen) verstößt nicht gegen das Recht am eigenen Bild, aber gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit zu verstehen und wird durch das Grundgesetz gewährleistet (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet Schadensersatzansprüche gemäß
§ 823 Abs. 1 BGB@. Danach ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der ein „sonstiges Recht“ eines anderen verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein “sonstige Recht“ i.S.d.
§ 823 Abs. 1 BGB@.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild (
§ 22 KUG@) wird durch
§ 23 KUG@ eingeschränkt. So können z.B. Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte (z.B. Politiker, Schauspieler) ohne Einwilligung des Abgebildeten erstellt und verbreitet werden.
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