jura-basic (Urheberrecht Schranken Recht-am-eigenen-Bild) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Urheberrecht (Schranken des Urheberrechts)

Recht am eigenen Bild

Rz. 11

Das Recht am eigenen Bild wird durch § 22 KUG@ geschützt. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Herstellung des Bildnisses (Foto schießen) verstößt nicht gegen das Recht am eigenen Bild, aber gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit zu verstehen und wird durch das Grundgesetz gewährleistet (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB@. Danach ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der ein „sonstiges Recht“ eines anderen verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein “sonstige Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB@.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG@) wird durch § 23 KUG@ eingeschränkt. So können z.B. Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte (z.B. Politiker, Schauspieler) ohne Einwilligung des Abgebildeten erstellt und verbreitet werden.


<< Rz. 10 || Rz. 12 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000396 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...