Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Urheber hat das ausschließliche Recht an der Verwertung seines Werkes (
§ 15 UrhG@).
Die
Verwertungsrechte des Urhebers gelten nicht uneingeschränkt. Sie werden durch gesetzliche Vorschriften zugunsten der Allgemeinheit eingeschränkt.
Durch die einschränkenden Regelungen darf ein Dritter unter bestimmten Voraussetzungen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers nutzen.
Die einschränkenden Regelungen werden auch als sog. Schranken des Urheberrechts bezeichnet.
Zu den Schranken des Urheberrechts gehören beispielsweise Regelungen
- zur Kopierfreiheit zu bestimmten Zecken
- zu vorübergehende Vervielfältigungen
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Rz. 2 >>