Einleitung
Rz. 1
Der Begriff der freien Benutzung eines Werkes stammt aus dem Urheberrecht und wird in
§ 24 UrhG@ verwendet.
Diese Vorschrift ist seit Juni 2021 nicht mehr im UrhG. Sie ist weggefallen. Teilweise wird sie durch die neue Regelungen des
§ 23 UrhG@ und des
§ 51a UrhG@ für Karikatur, Parodie und Pastiche ersetzt.
Das Urheberrecht schützt nicht jedes Werk, sondern nur Werke, die als eine persönliche geistige Schöpfung angesehen werden können (
§ 2 Abs. 2 UrhG@).
Bei der freien Benutzung eines Werkes wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk so verändert, dass ein neues Werk mit eigener
Gestaltungshöhe entsteht.
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Abs. 1 a.F.). Diese Vorschrift wurde aufgehoben, aber nicht völlig ersatzlos. Der Grundgedanke wurde in den neuen
§ 23 Abs. 1 UrhG@ übernommen.
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor (
§ 23 Abs. 1 UrhG@).
Ein neues Werk erfordert eine persönliche geistige Schöpfung, d.h. ein gewisser Grad an Individualität (siehe
Schöpfung). Hierzu ist ein gewisser Grad an Abstand des neu Geschaffenem zur benutzten Vorlage erforderlich.
Der gewisse Abstand (Unterschied) zwischen Vorlage und neuem Geschaffenen ist gewahrt, wenn die Wesenszüge der Vorlage in den Hintergrund treten und so verblassen, dass die Wesenszüge des neu Geschaffenen im Vordergrund stehen (vgl. BGH, 11.03.1993 - I ZR 263/91, Asterix-Parodie).
Beispiel: Die Wesenszüge des neu Geschaffenen stehen im Vordergrund, wenn der Unterschied so groß ist, dass das Original lediglich als Anregung (Ideengeber) für das neue Werk anzusehen ist oder wenn das Original nach der Veränderung als ein Werk der Satire oder Parodie angesehen werden kann (siehe Veränderung,
Rz.2).
Zur Feststellung, ob eine freie Benutzung vorliegt, ist ein Vergleich zwischen benutztem Werk (Vorlage) und dem neu Geschaffenen erforderlich (siehe Werkvergleich,
Rz.3).
Wegen § 24 a.F. / heute
§ 23 Abs. 1 UrhG@ n.F. ist eine Satire oder Parodie auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers rechtlich möglich, die heute in
§ 51a UrhG@ geregelt sind (s.u. Parodie).
Von der freien Benutzung eines Werkes ist die Bearbeitung eines Werkes zu unterscheiden. Bei der Bearbeitung eines Werkes behält das neu entstandene Werk den Wesenskern der Vorlage (siehe
Bearbeitung).
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Rz. 2 >>