jura-basic (Urheberrechte, Zwangsvollstreckung) - Grundwissen
   
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Urheberrecht (Rechte des Urhebers)

Zwangsvollstreckung

Rz. 11

a) Das Urheberrecht kann einen erheblichen Vermögenswert darstellen und für den Gläubiger des Urhebers von großer Bedeutung sein.

Der Gläubiger kann ein Interesse daran haben, auf das Urheberrecht des Schuldners (Urhebers) Zugriff zu nehmen. Bei der Zwangsvollstreckung in ein nach dem Urhebergesetz geschützten Recht, sind die Sonderregelungen des Urhebergesetzes zur Zwangsvollstreckung zu beachten. Diese Sonderregelungen gelten, wenn der Urheber der Schuldner (Vollstreckungsschuldner) ist. Die Regelungen finden keine Anwendung auf Lizenznehmer.

b) Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach dem Urhebergesetz geschützten Recht richtet sich

  • soweit sich aus den urheberrechtlichen Sonderregelungen nichts anderes ergibt (§ 112 UrhG@).

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 113 UrhG@). Daher sind die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen, lediglich die Nutzungsrechte sind betroffen.

Dies steht auch in Einklang mit § 29 Abs. 1 UrhG@, wonach das Urheberrecht nicht übertragbar ist. Lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten ist möglich (§ 29 Abs. 2 UrhG@.

In die Nutzungsrechte des Urhebers kann vollstreckt werden, aber auch nur mit seiner Einwilligung, d.h. der Urheber muss vorher zugestimmt haben. Das bloße Schweigen auf eine Vollstreckungsmaßnahme in das Nutzungsrecht genügt nicht.

Eine Einwilligung des Urhebers in die Vollstreckung eines Nutzungsrecht setzt voraus, dass der Urheber über das Nutzungsrecht verfügen kann. Hat der Urheber bereits ein Exklusivrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) an einen Dritten vergeben, hat dies auch der Vollstreckungsgläubiger zu beachten.

Die Einwilligung des Urhebers ist auch erforderlich, wenn wegen einer von ihm nicht bezahlten Geldforderung in ein Werkoriginal vollstreckt wird (§ 114 Abs. 1 UrhG@), z.B. findet der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Durchsuchung einer Wohnung einige Originale von Kunstwerken, dann ist die Pfändung der Originalwerke unwirksam, wenn sie ohne Einwilligung des Urhebers erfolgt. Pfändung von Kunstwerken zur Vollstreckung von Geldforderung ist nur mit Einwilligung des Urhebers als Schuldner möglich (LG Bonn 16.10.2017 - 4 T 347/17).

c) Für den Rechtsnachfolger (Erbe) des Urhebers gelten § 115 UrhG@ und § 116 UrhG@.

d) Bei Miturheberschaft ist die Zustimmung der Miturheber erforderliche, da der einzelne nicht alleine über die gemeinsamen Rechte verfügen kann (siehe Miturheber).

Die urheberrechtlichen Sonderregelungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung richten sich gegen den Urheber als Schuldner (Vollstreckungsschuldner). Sie finden keine Anwendung auf Lizenznehmer.

Für Lizenznehmer gelten die allgemeinen Zwangsvollstreckungsregelungen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen Lizenznehmer hat der Gläubiger aber den Umfang der Nutzungsrechte zu beachten, z.B. zeitliche Begrenzungen, inhaltliche Einschränkungen. Hat beispielsweise der Lizenznehmer kein Recht zur Übertragung von Nutzungsrechten (vgl. § 34 UrhG@), dann kann der Gläubiger die Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Urhebers einem Dritten nicht übertragen.


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Dokument-Nr. 000397 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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