Besonderheiten: Software erstellen
Rz. 8
Computerprogramme können geschützte Werke sein.
Erstellt ein Arbeitnehmer ein Werk in Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtungen, ist der Arbeitnehmer der Urheber.
Für die Erstellung von Computerprogrammen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gilt
§ 69b UrhG@. Diese Vorschrift ist für den Bereich von Programmen eine Sondervorschrift zu
§ 43 UrhG@ (siehe
Details).
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