Verwirkung
Rz. 14
Die Verwirkung bewirkt, dass ein Anspruch gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann, obwohl er besteht und nicht verjährt ist. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung (z.B. seit Fälligkeit des Anspruchs) einige Zeit vergangen ist (Zeitmoment) und die spätere Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden kann (BGH, 14. 11. 2002 - VII ZR 23/02, unter II.1). Nicht jede zeitliche Verzögerung führt zur Verwirkung. Verwirkung setzt voraus, daß zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH aaO, Leitsatz).
Das Urheberrecht und die von ihm abgespalteten Nutzungsrechte selbst können nicht verwirkt werden. Der Urheberrechtsschutz dauert bis zum Ablauf der Schutzdauer, das sind 70 Jahre nach dem Tod (siehe Schutzdauer,
Rz.13).
Möglich ist, dass konkrete Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen sind.
Bei der Verwirkung eines Anspruchs ist zwischen
- Unterlassungsanspruch und
zu unterscheiden (BGH, 06.02.2014 - I ZR 86/12, Rn. 42).
Da das Urheberrecht und die von ihm abgespalteten Nutzungsrechte selbst nicht verwirkt werden können, begründen wiederholte Urheberrechtsverletzungen immer einen neuen Unterlassungsanspruch und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (BGH aaO, Rn. 15). Eine längere Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen => der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten (BGH aaO, Rn. 42).
Eine längere Untätigkeit kann aber ein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen => der Rechtsinhaber werde künftig keinen Wertersatz verlangen (BGH aaO, Rn. 42). Ein Anspruch auf Wertersatz kann verwirkt werden.
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