Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der
Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dazu gehört das Verbreitungsrecht (
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UrhG@). Es geht um die körperliche Verbreitung eines Werkes, insbesondere um die Weggabe einer körperlichen Sachen
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes
- der Öffentlichkeit anzubieten oder
Beispiel: Weggabe eines Buches oder Weggabe eines ebooks auf einem beweglichen Datenträger. Jeweils wird eine handliche Sache mit geschütztem Werk (z.B. Text) in den Verkehr gebracht. Das Vorlesen eines Buches ist keine Verbreitungshandlung, da es an der körperlichen Verwertungsform fehlt. Das Vorlesen ist kein Inverkehrbringen.
Inverkehrbringen bedeutet, dass das Werk den Bereich des Urhebers dauerhaft verlässt und in den Verkehr gelangt. Erforderlich ist eine dauerhafte Übertragung der Verfügungsgewalt (siehe Inverkehrbringen,
Rz.3)
Im Rahmen des Verbreitungsrechts sind nachstehende Themen von Bedeutung:
- Verbreitung (siehe Verbreitung, Rz.2)
- Inverkehrbringen (siehe Inverkehrbringen, Rz.3)
- Vermieten (siehe Vermieten, Rz.4)
- Verleihen (siehe Verleihen, Rz.5)
- Veräußern (siehe Veräußern, Rz.6)
- Ausstellen (siehe Ausstellen, Rz.7)
- Anbieten (siehe Anbieten, Rz.8)
Das Verbreitungsrecht wird durch den sog. Erschöpfungsgrundsatz eingeschränkt (siehe
Erschöpfungsgrundsatz).
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