Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen urheberrechtlichen Schutz (siehe
Werke).
Zu den geschützten Werken gehören Werke der bildenden Kunst und angewandten Kunst nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@.
Werke der angewandten Kunst betreffen Formgebung und Formdesigne von Gebrauchsgegenständen.
Nach dem Urheberrecht wird nicht jedes Werk der angewandten Kunst oder bildenden Kunst geschützt. Erforderlich ist, dass ein Werk der bildenden Kunst oder angewandten Kunst als eine persönliche geistige Schöpfung iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ anzusehen ist (siehe
Schöpfung).
Eine persönliche, geistige Schöpfung liegt vor, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe erbracht hat (Leistung mit gewissem Grad an Individualität, Kreativität, bzw. Eigentümlichkeit).
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