Schutzlandprinzip
Rz. 26
Bei Rechtsverletzungen mit Auslandsberührung ist von Bedeutung, welches Recht zur Anwendung kommt. Nach dem Schutzlandprinzip ist das Urheberrecht des Staates anzuwenden, für dessen Gebiet urheberrechtlichen Schutz beansprucht wird. Wird für das Staatsgebiet von Deutschland urheberrechtlichen Schutz begehrt, dann gilt deutsches Urheberrecht.
Beispiel: Wird von einem ausländischen Urheber einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung in Deutschland begehrt, ist Deutschland das Schutzland. Der Urheberschutz richtet sich nach deutschem Urheberrecht.
Eine Wahl des Verletzten über das anzuwendende Recht (Rechtswahl) oder eine Vereinbarung der Beteiligten über das anwendbare Recht (z.B. luxemburgerisches oder deutsches Urheberrecht) ist nicht zulässig. Der Urheberschutz richtet sich zwingend nach dem Recht des Schutzlandes (BGH, 02.09.1997 - I ZR 88/95 unter II.1.a, Spielbankaffaire-Spielfilm, nimmt Bezug auf BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90 unter I.3, Plüschfigur ALF). Nach dem Urheberrecht des Schutzlandes beurteilt sich Entstehen, Inhalt und Bestand des Urheberrechts (BGH, 02.09.1997 - I ZR 88/95, Spielbankaffaire-Spielfilm), z.B. das Recht des Schutzlandes entscheidet, wer als Urheber an einem Filmwerk anzusehen ist (BGH aaO, Leitsatz und unter II.1.b).
Das Schutzlandprinzip wird vom Territorialprinzip abgeleitet. Nach dem Territorialprinzip ist auf deutschem Staatsgebiet das deutsche Urhebergesetz anzuwenden (siehe
Territorialprinzip).
Das Schutzlandprinzip gilt für die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts, aber nicht für das Vertragsrecht. Bei Verträgen gilt das Vertragsstatut. Dem Vertragsstatut unterliegen das Zustandekommen des Vertrags (z.B. Angebot und Annahme), die Wirksamkeit des Vertrags, die Auslegung des Vertrags. Aber auch vertragliche Leistungsstörungen (z.B. Schlechtleistung, Verzug), die Erfüllung und die Verjährung von vertraglichen Ansprüchen fallen unter das Vertragsstatut (siehe
Lizenzvertrag).
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