Werke und Werkteile
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Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (
§ 2 Abs. 2 UrhG@).
Urheberrechtlichen Schutz genießt nicht nur das vollständige und fertige Werk.
Auch Skizzen, Entwürfe von Werken können urheberrechtlichen Schutz genießen (beispielsweise Entwurfsmaterial für Computer nach
§ 69a Abs. 1 UrhG@).
Auch einzelne Teile eines Werkes oder einzelne Teile eines Entwurfs können urheberrechtlichen Schutz erlangen (BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85, Vorentwurf für Einfamilienhaus). Erforderlich ist aber, dass der in Frage stehende Teil selbst als eine persönliche geistige Schöpfung anzusehen ist.
Beispiel: Nicht nur ein erbautes Bauwerk kann geschützt sein, sondern auch Teile eines Hauses oder Teile eines Vorentwurfs zu einem Einfamilienhaus. Besteht ein Vorentwurf zu einem Einfamilienhaus aus Erdgeschosszeichnung und Dachgeschosszeichnung, kann lediglich die Erdgeschosszeichnung eine persönliche geistige Schöpfung und somit ein urheberrechtlich geschütztes Werke sein (BGH aaO).
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