Einleitung
Rz. 1
a) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten und in unkörperlicher Form wiederzugeben (
§ 15 UrhG@), insbesondere hat der Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung (sog.
Vervielfältigungsrecht).
Zu Gunsten Dritter gibt es gesetzliche Schranken des Urheberrechts. Dazu gehören die Regelungen zum Zitat.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (
§ 51 UrhG@).
Nach dieser gesetzlichen Regelung ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe einzelner bereits erschienener Werke zum Zweck des Zitats auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Diese Regelung zur Zitierfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern (vgl. BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/12; Tz. 28). Das Zitatrecht ersetzt die Zustimmung des Urhebers.
Das Zitat muss erkennbar als fremdes Werk in das eigene Werk eingebunden sein (siehe Erkennbarkeit,
Rz.3).
b) Zitat bedeutet Entlehnung eines Werks oder Werkteils, um die eigene Argumentation zu untermauern. Erforderlich ist eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und den eigenen Gedanken des Zitierenden (BGH, 20.12.2007 -I ZR 42/05, TV-Total). Ein Zitat soll als Beleg für die eigenen Gedanken und selbständigen Ausführungen des Zitierenden dienen. Ein Zitat hat Belegfunktion (siehe Belegfunktion,
Rz.6). Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (BGH, 30. 11. 2011 – I ZR 212/10; unter II.1, Blühende Landschaften).
Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das fremde Werk als Beleg (z.B. Beweismittel) eigener Gedanken oder zur Erörterung eigener Gedanken dient (siehe Zitatzweck,
Rz.4).
Erforderlich ist die Verwendung des Originals in unveränderter Form, sofern eine Sonderregelung nichts anderes bestimmt (siehe Änderungsverbot,
Rz.19).
Kein Zitat liegt vor, wenn ein fremdes Werk ohne inneren Zusammenhang zum Gedanken des Zitierenden verwendet wird (BGH 20.12.2007 – I ZR 42/05, TV-Total; BGH, September 1972 – I ZR 6/71, Handbuch mit Zitate). Ein Zitat muss als Beleg oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheinen.
Die Verwendung einer fremden Filmsequenz im Rahmen einer Fernsehshow (TV-Total) ist kein Zitat, wenn es an dem inneren Zusammenhang zwischen dem inhaltlichen Beitrag des Moderators und der übernommenen Sequenz fehlt (BGH aaO, TV-Total). Ein Zitat liegt auch nicht vor, wenn ein fremdes Werk im Zusammenhang mit einer fehlenden oder inhaltslosen Aussage des Zitierenden verwendet wird, z.B. ein fremdes Werk wird in ein anderes selbständiges Werk (Sammlung von Zitaten), als Zitat, übernommen (BGH aaO, Handbuch mit Zitate).
c) Liegen die Voraussetzungen eines Zitats vor (z.B. übernommener Text ist urheberrechtlich geschützt und der Zitierende nutzt fremdes geschütztes Werk als Beleg für seine eigenen Gedanken), kommt es für die Rechtmäßigkeit des Zitats auf den Umfang des Zitats an. Der Umfang des Zitats ist abhängig vom Zitierzweck.
Die Nutzung des Werks darf nicht unverhältnismäßig sein. Sie muss in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein (
§ 51 UrhG@), d.h. das Zitat darf nicht über den Zitatzweck hinausgehen.
Zum Zweck des Zitats ist insbesondere zulässig, wenn
- einzelne Werke in ein anderes selbständiges wissenschaftliches Werk aufgenommen werden
- Stellen eines Werkes in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.
- einzelne Stellen eines erschienenen Musikwerks in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden (vgl. § 51 UrhG@).
Danach darf eine fremde urheberrechtlich geschützte Leistung in ein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk übernommen werden. Unklar ist, ob das Zitatrecht nur gilt, wenn die eigenen Gedanken des Zitierenden urheberrechtlich geschützt sind. Nach dem Wortlaut des
§ 51 Satz 1 UrhG@ (Generalklausel) ist dies nicht notwendig, lediglich nach den Beispielen in Satz 2 der Vorschrift ist die Aufnahme eines Zitats in ein selbständiges Werk erforderlich (siehe Generalklausel,
Rz.2).
Obwohl Filmwerke und Mulitmediawerke nicht im Beispielkatalog aufgelistet sind, sind diese als zitierende Werke möglich, wegen der Generalklausel (BT-Drs. 16/1828, S. 25). Zulässig ist z.B. ein Zitat in einem Filmwerk (BGH, 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, Rn. 2, 40; Die Sendung TV-Total sendet fremdes Filmmaterial). Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen des Zitatrechts nicht vor, da das in der Sendung gezeigte Filmmaterial (als Zitat) nicht vom Zitatzweck gedeckt war (BGH aaO, Rn. 43). Zum urheberrechtlichen Zitatzweck (siehe Zitatzweck,
Rz.4).
d) Der Umfang des Zitats ist abhängig vom Einzelfall. Nach
§ 51 UrhG@ sind Klein- und Großzitate möglich. Bei einem Kleinzitat wird nicht ein ganzes Werk als Zitat verwendet, sondern lediglich Stellen oder einzelne Stellen eines Werkes (siehe Kleinzitat,
Rz.12).
e) Beim Zitat hat der Urheber ein Recht auf Namensnennung (siehe Quellenangabe,
Rz.18).
f) Ist eine fremde übernommene Leistung urheberrechtlich nicht geschützt, bedarf es keiner Berufung auf das Zitatrecht. In diesem Fall ist eine Erlaubnis des Schaffenden urheberrechtlich nicht notwendig.
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Rz. 2 >>