Kleinzitat
Rz. 12
Bei einem Kleinzitat wird nicht ein ganzes Werk als Zitat verwendet, sondern lediglich Stellen oder einzelne Stellen eines Werkes (vgl.
§ 51 Nr. 2 und 3 UrhG@).
Bei einem Großzitat wird ein ganzes Werk genutzt (siehe Großzitat,
Rz.11).
Das Kleinzitat ist zulässig bei Sprachwerken (
§ 51 Nr. 2 UrhG@) oder Musikwerken (
§ 51 Nr. 3 UrhG@).
Sprachwerke erfordern äußerlich erkennbar gemachte sprachliche Gedanken, z.B. eine Rede. Eine Rede ist ein mündlicher Gedankenausdruck. Gedanken können auch durch Schrift ausgedrückt werden. Solche Gedankenausdrücke sind Schriftwerke. Schriftwerke gehören urheberrechtlich zu den Sprachwerken. Sprache kann mündlich oder schriftlich sein (siehe
Sprachwerke).
Der Umfang des Zitats ist abhängig vom Einzelfall (siehe Umfang,
Rz.10).
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