Umfang
Rz. 10
a) Der Umfang des Zitats ist abhängig vom Einzelfall.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die konkrete Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (
§ 51 UrhG@).
Der Zitatzweck bestimmt den Umfang.
Die konkrete Nutzung des fremden Werkes ist in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt, wenn z.B. die Nutzung des fremden Werks nicht durch ein anderes Werk ersetzbar ist, also gerade das verwendete Werk als Belegstelle erforderlich ist.
Das verwendete Werk hat eine Belegfunktion für die eigenen Ausführungen, wenn es dem besseren Verständnis der eigenen Gedankenäußerung oder zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten dient (siehe Belegfunktion,
Rz.6)
b) Als Zitat (z.B. als Belegstelle für eine Behauptung) darf nicht ein ganzes Werk verwendet werden, sondern lediglich Stellen eines Werkes, wenn diese bereits als Belege für die eigenen Ausführungen genügen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen GroßZitat und Kleinzitat. Bei fremden Musikstücken als Zitat, gibt es das Musikzitat.
Zum Zweck des Zitats ist insbesondere zulässig, wenn
- einzelne Werke in ein anderes selbständiges wissenschaftliches Werk aufgenommen werden (siehe Großzitat, Rz.11)
- Stellen eines Werkes in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden (siehe Kleinzitat, Rz.12).
- einzelne Stellen eines erschienenen Musikwerks in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden (vgl. § 51 UrhG@).
Ist der Umfang überschritten, ist das ganze Zitat unzulässig.
Beispiel: Als Zitat wird ein ganzer Textabsatz (mit 20 Zeilen) verwendet, obwohl 10 Zeilen für die Belebung der eigenen Behauptung genügt hätten. Als Zitat wird ein Videoausschnitt von 20 Sec. gewählt, obwohl 10 Sec. (als Belegstelle) genügt hätten. Der Umfang wurde überschritten, das Zitat ist unzulässig.
c) Der Urheber muss die kostenlose Nutzung seines Werkes nur hinnehmen, sofern es für den Zitatzweck erforderlich ist. Die Bestimmung des zulässigen Umfangs erfordert eine umfassende Abwägung mit dem Zitatzweck.
Beispiel: Ein fremdes Bild zu eigenem Text hinzufügen, um Neugier für den eigenen Text zu erwecken genügt nicht (siehe Illustrationen,
Rz.16).
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