jura-basic (Zitat Belegfunktion) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Urheberrecht (Zitat)

Belegfunktion

Rz. 6

a) Das wesentliche Merkmal eines Zitats besteht darin, dass ein fremdes Werk genutzt wird, um eigene Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den eigenen Aussagen zu ermöglichen (vgl. BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15, unter Rn. 82).

Zitate dienen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden (BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10, unter II.1). Ein Zitat kann Diskussionsgrundlage oder ein Hilfsmittel zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges sein.

Ein fremdes Werk hat Belegfunktion, ist Belegstelle, wenn das fremde Werk

  • zur Verdeutlichung übereinstimmender Meinungen oder

  • zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen oder

  • zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten

dient (vgl. BVerfG, 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Rn. 26).

Erforderlich ist ein konkreter sachlicher Bezug (Verbindung) zum fremden Werk (siehe Zitatzweck, Rz.4).

Eine fremde grafische Darstellung oder ein fremdes Foto darf zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen (als Hilfsmittel der eigenen Ausführungen, als Unterstützung der eigenen Aussagen) oder zur Begründung oder Vertiefung der eigenen Aussage verwendet werden.

b) Der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf das Zitatrecht berufen möchte, muss zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen eigenen Überlegungen herstellen (vgl. BGH, 30.04.2020 - I ZR 228/15, unter Rn. 82-83)

Nicht erforderlich ist, dass der Zitierende sich ausführlich mit dem zitierten Werk auseinandersetzt (BGH aaO). Erforderlich ist nach dem BGH lediglich die Herstellung einer Verbindung zwischen übernommenen Werk und den eigenen Gedanken (BGH, 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, Tz. 31, Exklusivinterview als Zitat). Diese Verbindung kann vorliegen, wenn ein fremdes Werk der eigenen Argumentation hilft (als Beleg der eigenen Argumentation dient), wenn das fremde Werk aus einer Behauptung eine bewiesene Tatsache machen kann.

Im zu entscheidenden Fall hat der BGH als Zitat ausreichen lassen, dass ein fremdes Werk (Interview) als Beleg für eine eigene Behauptung (selbständige Ausführung) verwendet worden ist, ohne dass die Zitierende sich näher mit dem Interview auseinandersetzte.

c) Die Nutzung eines fremden Werkes, ohne Verbindung zu eigenen Gedanken, ist über das Zitatrecht nicht gedeckt.


<< Rz. 5 || Rz. 7 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000522 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Tipp

Themen von jura-basic finden Sie im Internet schneller, wenn Sie dem Suchbegriff zusätzlich 'jura basic' hinzufügen, z.B. Handelsvertreter jura basic

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...