Eigenleistung
Rz. 9
a) Eine Eigenleistung erfordert selbstständige Gedanken, wie eigene Formulierungen, eigene Umschreibungen, eigene Argumente und Zusammenfassungen. Das Zitat darf nicht Ersatz eigener Ausführungen sein. Es soll eigene Ausführungen belegen (siehe Belegfunktion,
Rz.6).
b) Als Eigenleistung genügt nicht die Wiederholung eines Zitats. In diesem Fall fehlen eigene Ausführungen, z.B. wenn Filmausschnitte aus einem Youtube-Video gezeigt werden und der Zitierende sich darauf beschränkt, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (OLG Köln, 13.12.2013 - 6 U 114/13, unter II. 6), wenn der Zitierende also darauf ausgegangen ist, sich unter dem Deckmantel des Zitates kostenlos fremde Leistungen zunutze zu machen (BGH, 17.10.1958 - I ZR 180/57, unter 4; „Verkehrs-Kinderlied“)
An einer geistigen Eigenleistung fehlt es auch, wenn ein fremdes Werk im Zusammenhang mit einer fehlenden oder inhaltslosen Aussage des Zitierenden verwendet wird, insbesondere wenn ein fremdes Werk in ein anderes selbständiges Werk (Sammlung von Zitaten), als zusätzliches Zitat, übernommen wird (BGH, September 1972 – I ZR 6/71, Handbuch mit Zitate) oder wenn Zitate auf gewerblichen Webseiten und auf Briefbögen lediglich zur Illustration verwendet werden (siehe Illustrationen,
Rz.16) oder wenn durch ein automatisiertes SuchVerfahren nach Bildern im Internet (durch eine Internet-BilderSuchmaschine) eine Trefferliste mit Vorschaubildern für die Allgemeinheit erstellt wird (BGH, 29. 04. 2010 – I ZR 69/08; Vorschaubilder).
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