Das UrhG kennt
Urheberrechte (Teil 1 des UrhG) und Verwandte Schutzrechte (Teil 2 des UrhG).
Das Urheberrecht schützt die geistige Leistung (siehe
geistige Schöpfung). Es schützt nicht den zeitlichen Aufwand und die finanzielle Investition. Anders ist es bei den verwandten Schutzrechten.
Verwandte Schutzrechte werden auch als sog. Leistungsschutzrechte bezeichnet.
Leistungsschutzrechte schützen Leistungen, die nicht als persönliche geistige Schöpfung angesehen werden, aber einen hohen finanziellen oder technischen Aufwand erfordern (z.B. Datenbanken, Fotos oder wissenschaftliche Texte, die nicht als persönliche geistige Schöpfungen angesehen werden).
Soweit ein verwandtes Schutzrecht nicht auf die persönliche Leistung abstellt, sondern auf den finanziellen oder technischen Aufwand der Leistung, ist Inhaber des Schutzrechts derjenige, der den Aufwand trägt. Das ist in einem Arbeitsverhältnis nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber (siehe
Arbeitsverhältnis).
Unter die Leistungsschutzrechte fallen beispielsweise: