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Urheberrecht (Verwertungsrechte)

Einleitung

Rz. 1

Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (siehe Urheber).

Das Werk ist das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfungskraft des Urhebers (siehe Werk). Dadurch hat der Urheber eine besondere enge persönliche Beziehung zu seinem Werk.

Der Schutz der Persönlichkeit des Urhebers kommt in den Verwertungsrechten zum Ausdruck (siehe auch Urheberrechte).

Nach § 15 UrhG@ hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten, d.h. er alleine bestimmt, wie und durch wen sein Werk verwertet wird.

Bei den Verwertungsrechten wird unterschieden zwischen

  • Verwertungsrechten in körperlicher Form, wie z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht (siehe Verwertung in körperlicher Form, Rz.5)

  • Verwertungsrechten in unkörperlicher Form, wie z.B. Senderecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (siehe Verwertung in unkörperlicher Form, Rz.9)

Sofern der Urheber sein Werk nicht alleine verwerten will, kann er Nutzungsrechte an Dritte vergeben.

Schranken der Verwertung ergeben sich aus § 44a ff. UrhG@ (siehe Schranken).

Die Verwertungsrechte können nicht verwirkt werden (siehe Verwirkung, Rz.19).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000409 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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