Einleitung
Rz. 1
Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (siehe
Urheber).
Das Werk ist das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfungskraft des Urhebers (siehe
Werk). Dadurch hat der Urheber eine besondere enge persönliche Beziehung zu seinem Werk.
Der Schutz der Persönlichkeit des Urhebers kommt in den Verwertungsrechten zum Ausdruck (siehe auch
Urheberrechte).
Nach
§ 15 UrhG@ hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten, d.h. er alleine bestimmt, wie und durch wen sein Werk verwertet wird.
Bei den Verwertungsrechten wird unterschieden zwischen
- Verwertungsrechten in körperlicher Form, wie z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht (siehe Verwertung in körperlicher Form, Rz.5)
- Verwertungsrechten in unkörperlicher Form, wie z.B. Senderecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (siehe Verwertung in unkörperlicher Form, Rz.9)
Sofern der Urheber sein Werk nicht alleine verwerten will, kann er
Nutzungsrechte an Dritte vergeben.
Schranken der Verwertung ergeben sich aus
§ 44a ff. UrhG@ (siehe
Schranken).
Die Verwertungsrechte können nicht verwirkt werden (siehe Verwirkung,
Rz.19).
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Rz. 2 >>