Verwirkung
Rz. 19
Die Verwirkung bewirkt, dass ein Anspruch gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann, obwohl er besteht und nicht verjährt ist. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung (z.B. seit Fälligkeit des Anspruchs) einige Zeit vergangen ist (Zeitmoment) und die spätere Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden kann.
Das Urheberrecht und die von ihm abgespalteten Nutzungsrechte selbst können nicht verwirkt werden. Sie sind zeitlos gültig. Der Urheberrechtsschutz dauert bis zum Ablauf der Schutzdauer, das sind 70 Jahre nach dem Tod (siehe
Verwirkung).
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