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Urheberrecht (Computerprogramme)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen urheberrechtlichen Schutz (siehe Werke).

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@).

Sie sind den Sprachwerken zugeordnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@).

Computerprogramme sind Programme mit ablauffähigen Steuerbefehlen an den Computer (sog. Programme mit elektronischer Datenverarbeitungsfunktion).

Beispiele: Programme mit Datenverarbeitungsfunktion sind Betriebssysteme, Office - Programme oder andere Anwendungsprogramme. Sie enthalten Steuerbefehle an den Computer. Reine Daten oder eine reine Sammlungen von Daten (Datensammlungen) die keine Befehls -oder Steuerungsanweisungen an den Computer senden, können keine Computerprogramme sein. Auch Webseiten ohne Befehls -oder Steuerungsanweisungen sind keine Computerprogramme.

b) Computerprogramme werden urheberrechtlich geschützt, wenn sie als Werke iSd § 2 Abs. 2 UrhG@ anzusehen sind.

Erforderlich ist eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG@). In § 69a Abs. 3 UrhG@ (Sonderregelung für Computerprogramme) konkretisiert der Gesetzgeber für Computerprogramme, dass Computerprogramme nur dann geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Die Programmierleistung muss mehr sein als die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringt (BGH, 3. März 2005 - I ZR 111/02, Flash 2000).

Eine gänzlich banale Programmierleistung wird nicht geschützt. Die Grenzziehung kann in der Praxis schwierig sein. Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung (BGH aaO).

Computerprogramme sind Programme in jeder Gestalt (z.B. als Programme auf einer Festplatte oder in einer Hardware eingebunden), einschließlich das Entwurfsmaterial (§ 69a Abs. 1 UrhG@).

Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms (§ 69a Abs. 2 UrhG@), d.h. geschützt ist das Gewebe (die individuelle Struktur) des Computerprogramms (z.B. Sammlung, Auswahl und Gliederung der Befehle). Geschützt ist nicht nur das Programm als solches, sondern auch die einzelne Programmelemente und Schnittstellen sowie alle Formen, die ermöglichen das Programm in seiner Gestalt darzustellen. Dazu gehören der Quellcode und der Objektcode. Sie ermöglichen die Ausführung des Programms (siehe Programme, Rz.2).

Die Benutzeroberfläche ist keine Ausdrucksform des Computerprogramms. Bei der Benutzeroberfläche geht es nicht um das Laden und Ausführen eines Computerprogramms (siehe Benutzeroberfläche, Rz.24).

c) Auf geschützte Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit nichts anderes geregelt ist (§ 69a Abs. 4 UrhG@).

Hinsichtlich den Nutzungsrechten an einem Computerprogramm enthält § 69c UrhG@ Sonderregelungen. Der Rechteinhaber hat an Computerprogrammen z.B. das Vervielfältigungsrecht und das Bearbeitungsrecht. Vervielfältigung und bearbeitung der Software sind zustimmungsbedürftige Handlungen (siehe Zustimmungsbedürftige Handlungen, Rz.12). Der Käufer einer Software ist aber berechtigt die Software bestimmungsgemäß nutzen. Auch ist der Käufer berechtigt eine Sicherungskopie (siehe Sicherungskopie, Rz.18) zu erstellen.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000402 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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