Einleitung
Rz. 1
a) Im Urheberrecht ist zwischen Datenbanken und Datenbankwerken zu unterscheiden.
Datenbankwerke setzen eine Sammlung voraus, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind.
Durch die Auswahl oder Anordnung der Elemente (Werke, Daten) muss die Sammlung in ihrer Struktur einen individuellen Charakter haben. Erforderlich ist eine Sammlung mit gewisser Gestaltungshöhe. Der Hersteller ist Urheber und kann Urheberrechte geltend machen (siehe
Datenbankwerke).
c) Sofern einer Sammlung die urheberrechtliche Werkeigenschaft fehlt (sog. Sammlung ohne individuellen Charakter), stehen dem Hersteller keine Urheberrechte zu.
Nach
§ 87b UrhG@ werden Leistungen des Datenbankherstellers geschützt, der nicht Urheber ist. Danach hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (
§ 87b Abs. 1 UrhG@).
Hersteller der Datenbank ist derjenige, der die Investition für die Herstellung der Datenbank vorgenommen hat und das Investitionsrisiko trägt, also regelmäßig nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber (siehe Datenbankhersteller,
Rz.7).
Eine Datenbank ist nach
§ 87a Abs. 1 UrhG@.
- eine Sammlung von Daten oder anderen unabhängigen Elementen
- mit systematischer oder methodischer Anordnung der Elemente (siehe Ordnungssystem, Rz.4),
- die mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind (siehe Zugänglichkeit der Elemente, Rz.5) und
- deren Schaffung, Überprüfung, Darstellung wesentliche Investitionen erfordert (siehe Wesentliche Investitionen, Rz.6).
d) Datenbank und Datenbankwerk können nebeneinander vorliegen, insbesondere dann, wenn die Sammlung der Datenbank zugleich als ein Sammelwerk angesehen werden kann (vgl. BGH, 24. 05. 2007 – I ZR 130/04, unter II.2), siehe Details zum
Datenbankwerke.
Beispiele für Datenbanken
Pressearchive, Telefonbücher, Adressbücher.
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