Nutzungsvertrag
Rz. 14
a) Regelt der Datenbankhersteller die Nutzung der Datenbank durch Nutzungsvertrag, muss er die gesetzliche Regelungen des UrhG beachten.
Nach
§ 87b UrhG@ hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Vorschrift regelt nicht den Zugang zu einer Datenbank. Ein Datenbankhersteller kann den Zugang zur Datenbank frei regeln.
Ein Nutzungsvertrag über die Nutzung einer Datenbank ist möglich. Es ist möglich, dass der Datenbankhersteller sich ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehält. Er kann beispielsweise den Zugang zur Datenbank auf bestimmte Personen beschränken oder von besonderen Voraussetzungen – beispielsweise finanzieller Art – abhängig machen (vgl. BGH, 22. 6. 2011 – I ZR 159/10, Rn. 63).
b) Räumt der Datenbankhersteller einem Dritten vertragliche Nutzungsrechte an einer geschützten Datenbank ein, dann darf der Vertrag die Nutzung von unwesentlichen Teilen nicht einschränken (vgl.
§ 87e UrhG@).
Denn, wenn nach
§ 87b UrhG@ die Nutzung unwesentlicher Teile einer geschützten Datenbank ohne Nutzungsvertrag zulässig ist, dann soll dies auch für den Fall eines geschlossenen Nutzungsvertrags gelten. Da unwesentliche Teile einer Datenbank kopiert werden dürfen, kann dies vertraglich nicht verboten werden.
Da die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zum privaten Gebrauch zulässig ist (vgl.
§ 87c UrhG@), kann dies durch Vertrag nicht verboten werden. Dies gilt aber nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Da wesentliche Teile einer elektronischen Datenbanken zu privaten Zwecken nicht kopiert werden dürfen (vgl.
§ 87c UrhG@) kann dies auch durch Nutzungsvertrag verboten werden.
c) Macht der Datenbankhersteller den geschützten Datenbankinhalt der Allgemeinheit (Vielzahl von Dritten) im Internet frei zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht ihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen (vgl. BGH aaO, Rn. 63). Alleine durch den Besuch einer frei zugänglichen Datenbank kommt es auch noch nicht zu einem Abschluss über einen Nutzungsvertrag, der die Nutzung der Datenbank regelt (siehe
Lizenzvertrag).
Beispiele: Frei zugängliche Fahrzeugdaten in einer Automobile-Onlinebörse (BGH-Fall) oder frei zugängliche Flugverbindungsdaten einer Fluggesellschaft (Ryanair-Fall) dürfen mit Software abgefragt und auch kopiert werden, sofern es sich um einen unwesentlichen Teil der Datenbank handelt (siehe Datenabfrage,
Rz.13).
d) Ist eine Datenbank nicht nach dem UrhG geschützt, dann stellt sich die Frage, ob
§ 87e UrhG@ anwendbar ist. Der EuGH geht davon aus, dass wenn eine Datenbank nicht unter die EU- Datenbankrichtlinie fällt, dass dann der Datenbankhersteller keiner Beschränkung unterliegt (EuGH, 15.01.2015 - C-30/14; Ryanair). In diesem Fall kann der Datenbankhersteller einen Nutzungsvertrag ohne Berücksichtigung von §
§ 87a ff. UrhG@ verwenden
e) Sind Datenbankinhalte und Webseiteninhalte frei zugänglich, dann kommt es alleine durch den Besuch einer Webseite und die Abfrage einer Datenbank nicht zu einem Vertragsschluss. Eine Vertragsschluss erfordert ein Angebot und die Annahme des Angebots.
Wegen des dinglichen Charakters einer Rechteeinräumung ist eine stillschweigende (konkludente) Rechtseinräumung durch den Berechtigten nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. BGH, 29.04.2010 - I ZR 69_08; Rn. 29-31). Allein das Einstellen von Werken ins Internet genügt nach dem BGH noch nicht für die Annahme, der Berechtigte wolle einem Dritten bestimmte Nutzungsrechte einräumen (siehe
Lizenzvertrag).
Selbst wenn man einen Rechtsbindungswillen des Webseitenanbieters annehmen würde, fehlt der Rechtsbindungswille beim Nutzer. Dieser will regelmäßig nur dann vertragliche Pflichten eingehen, wenn er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt.
f) Datenbanken können auch vom Hersteller zur freien und unbeschränkten Nutzung bereitgestellt werden (siehe OpenData,
Rz.15).
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