jura-basic (Datenbank Datenbankhersteller) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Urheberrecht (Datenbanken)

Datenbankhersteller

Rz. 7

Hersteller der Datenbank ist nach § 87a Abs. 2 UrhG@ derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (BGH, 01. 12. 2010 – I ZR 196/08, Tz. 26).

Der Hersteller muss nicht zwingend eine natürliche Person sein, da die Sammlung der Daten keine persönliche geistige Schöpfung erfordert. Hersteller kann auch eine Gesellschaft sein, die eine Datenbank mit Kosteneinsatz erstellt. Daher ist auch nicht der Arbeitnehmer der Hersteller der Datenbank, sondern der Arbeitgeber, da er das Investitionsrisiko trägt. Daher kann auch eine juristische Person Inhaber der Rechte an einer Datenbank sein (vgl. OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13).

Etwas anders gilt bei einem Datenbankwerk. In diesem Fall ist der Hersteller des Datenbankwerkes der Urheber, also eine natürliche Person. Eine juristische Person kann nicht Urheber sein (siehe Datenbankwerke). Eine Datenbank und ein Datenbankwerk können gleichzeitig vorliegen, wenn die Sammlung der Datenbank zugleich als Sammelwerk angesehen werden kann (vgl. BGH, 24. 05. 2007 – I ZR 130/04, Leitsatz, Gedichttitelliste I).


<< Rz. 6 || Rz. 8 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000495 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...