Datenbankhersteller
Rz. 7
Hersteller der Datenbank ist nach
§ 87a Abs. 2 UrhG@ derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (BGH, 01. 12. 2010 – I ZR 196/08, Tz. 26).
Der Hersteller muss nicht zwingend eine natürliche Person sein, da die Sammlung der Daten keine persönliche geistige Schöpfung erfordert. Hersteller kann auch eine Gesellschaft sein, die eine Datenbank mit Kosteneinsatz erstellt. Daher ist auch nicht der Arbeitnehmer der Hersteller der Datenbank, sondern der Arbeitgeber, da er das Investitionsrisiko trägt. Daher kann auch eine juristische Person Inhaber der Rechte an einer Datenbank sein (vgl. OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13).
Etwas anders gilt bei einem Datenbankwerk. In diesem Fall ist der Hersteller des Datenbankwerkes der Urheber, also eine natürliche Person. Eine juristische Person kann nicht Urheber sein (siehe
Datenbankwerke). Eine Datenbank und ein Datenbankwerk können gleichzeitig vorliegen, wenn die Sammlung der Datenbank zugleich als Sammelwerk angesehen werden kann (vgl. BGH, 24. 05. 2007 – I ZR 130/04, Leitsatz, Gedichttitelliste I).
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