Schranken
Rz. 9
Die Rechte des Datenbankherstellers in
§ 87b UrhG@ werden durch
§ 87c UrhG@ eingeschränkt.
Wesentliche Teile einer Datenbank können kopiert werden (
§ 87c UrhG@):
- zum privaten Gebrauch, gilt nicht für die elektronische Datenbank
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,
- zur Veranschaulichung des Unterrichts.
Eine Vervielfältigen liegt nicht nur bei einer unveränderten Leistungsübernahme aus der Datenbank vor, sondern auch dann, wenn die entnommenen Daten anders wiedergegeben werden. Denn die andersartige Anordnung der entnommenen Datenbankdaten durch den Verwender hat nicht zur Folge, dass diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren (BGH 21.07.2005 - I ZR 290/02 -).
Unwesentliche Teile der Datenbank werden vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers nach dem Wortlaut von
§ 87b UrhG@ nicht erfasst, z.B. 10 % des Datenbankinhaltes (BGH, 01.12.2020 - I ZR 196/08, Leitsatz).
Der Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen steht aber die wiederholte und systematische Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen (
§ 87b Abs. 1 UrhG@).
- Vervielfältigung zum privaten Gebrauch -
Die Vervielfältigung von wesentlichen Teilen einer Datenbank zum privaten Gebrauch (
§ 87c Nr. 1 UrhG@) ist zulässig und nur beschränkt, wenn die Datenbank elektronisch zugänglich ist
Die Vervielfältigung wesentlicher Teile einer elektronischen Datenbank ist zu privaten Zwecken nur mit Zustimmung des Datenbankherstellers möglich (vgl.
§ 87c Abs. 1 Nr. 1 UrhG@).
- Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch -
Zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken darf eine Vervielfältigung von wesentlichen Teilen einer elektronischen oder nicht elektronischen Datenbank hergestellt werden, wenn nicht zugleich ein gewerblicher Zweck verfolgt wird. Im Falle der zustimmungsfreien Vervielfältigung muss die Quelle der Datenbank angegeben werden (
§ 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG@).
- Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts -
Zur Veranschaulichung des eigenen Unterrichts dürfen Vervielfältigungen von wesentlichen Teilen einer elektronischen oder nicht elektronischen Datenbank zustimmungsfrei gemacht werden.
Die Vervielfältigungen müssen dabei in den Unterricht eingebunden sein und zur Illustration verwendet werden. Im Falle der zustimmungsfreien Vervielfältigung muss die Quelle der Datenbank angegeben werden (
§ 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG@).
Zu beachten ist, dass die Vervielfältigung nicht für gewerbliche Zwecke erfolgen darf.
Ein gewerblicher Zweck ist z.B. im Bereich der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder bei privatentgeltlichem Unterricht gegeben. Kein gewerblicher Zweck liegt beim Unterricht an staatliche Schulen z.B. Realschule, Gymnasium vor.
- Kopieren unwesentlicher Teile -
Unwesentliche Teile einer Datenbank dürfen kopiert werden.
Die wiederholte Vervielfältigung unwesentlicher Teile der Datenbank steht der Vervielfältigung von wesentlichen Teilen einer Datenbank gleich, wenn die wiederholte Vervielfältigung unwesentlicher Teile den Datenbankhersteller unzumutbar beeinträchtigt (
§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG@).
Solange die Zumutbarkeitsgrenze nicht erreicht ist, dürfen unwesentliche Teile einer Datenbank von jedermann beliebig vervielfältigt werden.
Erst bei Überschreiten dieser Grenze steht die Nutzung unwesentlicher Teile einer Datenbank der Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank gleich. Ob die Nutzung eines wesentlichen Teils vorliegt bestimmt sich im Verhältnis des entnommenen Datenvolumens zum gesamten Datenvolumen der Datenbank (BGH 21.07.2005 - I ZR 290/02 unter II.2e, HIT BILANZ ).Für einen wesentlichen Teil reichen 10% des Datenvolumens nicht aus (BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08, Zahnarztmeinung).
Eine Vereinbarung zwischen Datenbankhersteller und Nutzer, worin der Nutzer sich verpflichtet, die Vervielfältigung unwesentlicher Teile der Datenbank zu unterlassen, ist nach
§ 87e UrhG@ grundsätzlich unwirksam.
Bei gesicherten Datenbanken (Kopierschutz) ist
§ 95a ff. UrhG@ (Schutz technischer Maßnahmen) zu beachten. Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen ist verboten.
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