Scraping
Rz. 17
Das Screen Scraping ist ein Verfahren zum Auslesen von Texten aus Webseiten (Auslesen von Informationen am Bildschirm), z.B. Sammeln von Web-Daten durch Screen Scraping (Bildschirm auslesen)
Werden Inhalte am Bildschirm vor der Darstellung am Bildschirm aus einer elektronischen Datenbank abgerufen, dann betrifft das Screen Scraping auch die Zulässigkeit des Auslesens einer Datenbank.
Das Auslesens einer Datenbank, die Abfrage einer Datenbank betrifft den Zugang zu einer Datenbank und die Suche nach bestimmten Daten in der Datenbank (Datenbankdurchsuchung), z.B. durch eine Suchmaschine.
Screen Scraping ist nicht notwendig, bei Datenzugang über offene Schnittstellen oder bei individuellem DatenZugang auf Grund einer Nutzungsberechtigung.
Das Schutzrecht des Datenbankherstellers nach
§ 87b UrhG@ umfasst Vervielfältigungshandlungen oder die öffentliche Zugänglichmachung von Daten aus einer Datenbank, aber nicht den Zugang zu den Daten und Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt werden. Eine für jedermann zugänglichen Datenbank, darf nach dem UrhG von jedermann abgefragt und durchsucht werden.
Beispiel: Statt eines Nutzers kann eine Software des Nutzers, der Crawler, auf die angebotenen Informationen der Webseite zugreifen.
Das Schutzrecht des Datenbankherstellers ist erst betroffen, wenn auf dem Bildschirm des Nutzers die Gesamtheit oder ein wesentlichen Teil der Datenbank dargestellt wird. Denn die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils des Inhalts einer geschützten Datenbank gehört zum ausschließlichen Recht des Datenbankherstellers (siehe Datenabfrage,
Rz.13).
Urheberrechtlich zulässig ist die Vermittlung von Flugtickets per Screen Scraping (Auslesen einer Internetseite), sofern dadurch nicht ein wesentlicher Teil der Datenbank vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 6 U 221/08).
Zulässig ist, wenn ein Webseiten-Betreiber (Vermittler von Flugtickets) eine Software einsetzt, die fremde Webseiten im Internet nach gewünschten Flugzielen und Flugzeiten durchsucht und die gefundenen Verbindungen sowie die Flugpreise auf der eigenen Webseite darstellt und den Kunden die Absendung des Buchungsauftrags ermöglicht (vgl. OLG Frankfurt aaO). Die Datensätze einzelner Flugverbindungen können nicht als „wesentliche Teile“ der Datenbank angesehen werden. Wegen der zwingenden Eingabe von Suchkriterien ist lediglich ein begrenztes Suchergebnisse möglich. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt der BGH bei seiner Entscheidung zur Automobile-Onlinebörse. Das Gericht hat ausgeschlossen, dass aufgrund der konkreten Suchanfrage (wie Suche nach Marke und Modell) sämtliche Fahrzeugdaten der Datenbank des Anbieters im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers gespeichert werden (siehe Datenabfrage,
Rz.13). Zulässig ist auch die Vermittlung von Hotelzimmern per Screen Scraping (Auslesen einer Internetseite), sofern dadurch nicht ein wesentlicher Teil einer fremden Datenbank vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wird.
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