Wesentliche Investitionen
Rz. 6
a) Neben einer Sammlung von unabhängigen Elementen mit Ordnungssystem und der Möglichkeit auf die einzelnen Elemente zuzugreifen ist weiter erforderlich, dass
deren
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (vgl.
§ 87a UrhG@).
Die Investition kann dabei im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen (BGH, 01. Dezember 2010 - I ZR 196/08, Rn. 18).
Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (BGH, 01. Dezember 2010 - I ZR 196/08, Rn. 19).
Die Kosten der Überprüfung umfasst die Mittel, die erforderlich sind, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen. Erfasst werden auch die Kosten zur Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank (EuGH C-444/02, Rn. 43), wozu auch die Pflegekosten der Datenbankinhalte gehören.
Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich auf die Mittel, mit denen die Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (EuGH C-444/02, Rn. 43), dazu gehören auch die Kosten für die Darstellung der Elemente durch eine Datenbanksoftware (siehe Datenbanksoftware,
Rz.16).
b) Die Investitionen müssen nicht besonders hoch sein. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Nicht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewicht (BGH, 01. Dezember 2010 - I ZR 196/08, Rn. 23). Ein wöchentlicher Arbeitsaufwand von 20 - 30 Stunden ist nicht ohne weiteres von jedermann zu erbringen und kostenintensiv (so OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13).
Ist die Erfassung der Daten nicht kostenintensiv, dann unterliegt die Sammlung nicht dem Leistungsschutz.
c) Durch den Leistungsschutz soll verhindert werden, dass Dritte die arbeitsintensive (kostenintensive) Arbeitsleistung des Datenbankherstellers ausnutzen.
Es gibt elektronische Datenbanken (z.B. Datei) und nicht elektronische Datenbanken (z.B. Adress- u. Telefonbuch).
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