Einleitung
Rz. 1
Der
Lizenzvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Durch diese Erklärungen bringen die Erklärenden zum Ausdruck, dass sie die Herbeiführung einer Rechtsfolge wollen.
Mit einer Willenserklärung bringt der Erklärende seinen Willen zur Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs zum Ausdruck.
Nicht erforderlich ist, dass der Erklärende ausdrücklich (z.B. laut) eine Willenserklärung abgibt. Die Willenserklärung kann sich auch stillschweigend (z.B. lautlos) aus den Umständen ergeben (z.B. durch entsprechende Geste oder andere aktive Handlung, wie Kopfnicken oder Daumenhoch für Zustimmung); siehe
schlüssiges Verhalten.
Ein geschlossener Vertrag, der wirksam ist, entfaltet seine rechtliche Wirkung und bewirkt die vertragliche Bindung der Vertragsparteien (sog.
Bindungswirkung).
Ist eine Willenserklärung nichtig, ist auch der Vertrag nichtig. Ein nichtiger Vertrag entfaltet keine rechtliche Wirkung (siehe
nichtiger Vertrag).
Nachstehendes ist beim Vertragsschluss von Bedeutung:
- Willensübereinstimmung (Vertragsschluss)
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Rz. 2 >>