Bearbeitung
Rz. 17
Die Berechtigung zur Nutzung des Werks beinhaltet nicht das Recht das Werk zu ändern (vgl.
§ 39 UrhG@).
Sofern der Nutzungsberechtigte das Werk ändern will, bedarf er der Zustimmung des Urhebers. Die Zustimmung kann im Lizenzvertrag mit einer Bearbeitungsklausel erteilt werden (siehe
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