Bedingung, Zeitbestimmung
Rz. 20
Ein Lizenzvertrag kann eine Bedingung oder Zeitbestimmung enthalten.
Die Zeitbestimmung ist ein zukünftige gewisses Ereignis (
§ 163 BGB@) z.B. bestimmter Tag in der Zukunft. Eine Zeitbestimmung ist ein Anfangs- oder Endtermin. Ein Vertrag mit einer Zeitbestimmung ist von Anfang an wirksam. Daher sind die Vertragsparteien an den Vertrag gebunden. Anfangs- und Endtermin haben unterschiedliche Wirkung auf die Leistungspflichten (siehe
Zeitbestimmung).
Beispiel: Ein Lizenzvertrag kann einen Anfangstermin haben. Dann ist der Lizenznehmer mit Abschluss des Vertrags noch nicht berechtigt das Werk zu nutzen. Erst mit Eintritt des Anfangstermins erlangt der Lizenznehmer die Berechtigung zur Nutzung des Werkes. Ein Lizenzvertrag kann auch einen Endtermin haben. Mit Ablauf der Zeit endet der Vertrag (siehe Beendigung,
Rz.25).
Die Bedingung iSd
§ 158 BGB@ ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, z.B. Kaufpreis bezahlen. Ein Lizenzvertrag kann eine aufschiebende Bedingung enthalten. Ein Vertrag mit einer aufschiebenden Bedingung ist von Anfang an wirksam. Daher sind die Vertragsparteien an den Vertrag gebunden. Die aufschiebende Bedingung hat lediglich Wirkung auf die Leistungspflichten. Bei einer aufschiebenden Bedingung erlangt der Lizenznehmer erst mit Eintritt der Bedingung die Berechtigung das Werk zu nutzen.
Mit Beendigung des Vertrags fällt das eingeräumte Nutzungsrecht an den Urheber zurück (siehe Beendigung,
Rz.25).
<< Rz. 19 ||
Rz. 21 >>