Nichtigkeit
Rz. 5
a) Grundsätzlich ist ein nichtiger Vertrag von Anfang an unwirksam. Dies gilt nicht für den Lizenzvertrag. Die Nichtigkeit wirkt nur für die Zukunft, wie eine Kündigung.
Der Lizenznehmer hat für die Vergangenheit die Lizenzgebühren zu entrichten, während er die Möglichkeit hatte, die Nutzungsrechte so zu nutzen, wie wenn sie gültig gewesen wären (vgl. OLG Karlsruhe, 23.07.2008 - 6 U 109/07). Die Entscheidung des OLG betraf zwar das Patentrecht, müsste aus sachlichen Gründen auch für das Urheberrecht gelten.
b) Ein Lizenzvertrag über ein nicht geschütztes Werk ist nicht unwirksam. Eine Leerübertragung führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Vertrags. Die Schutzunfähigkeit des Lizenzgegenstandes berührt weder die Rechtsverbindlichkeit des Lizenzvertrages noch die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft worden ist (vgl. BGH, 02.02.2012 - I ZR 162/09). Nach dem BGH sind die im gewerblichen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze zur Leerübertragung im Urheberrecht entsprechend anwendbar ( siehe Leerübertragung,
Rz.7).
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