Nutzungsarten
Rz. 8
a) Bei der Einräumung von Nutzungsrechten ist zwischen
-Nutzungsarten und
-Nutzungsrechten
zu unterscheiden.
b) Das Nutzungsrecht ist das Recht, ein Werk in Bezug auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (
§ 31 Abs.1 UrhG@).
c) Nutzungsarten sind die Verwendungsformen, wie das Werk genutzt (vertrieben) werden kann, z.B. der Lizenzinhaber ist berechtigt das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen. Innerhalb des Verbreitungsrechts kann bei Büchern unterschieden werden, ob das Buch als ebook, Hörbuch, Taschenbuchformat oder Hardcover-Sonderausgabe vertrieben werden darf (
siehe Nutzungsarten).
Die Nutzungsarten sollten im Lizenzvertrag einzeln bezeichnet sein.
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt (
siehe Vertragszweck).
Die Einräumung von Nutzungsrechten nach
§ 31 UrhG@ gilt für sämtliche Nutzungsarten. Hierzu zählt auch die Bearbeitung. Auch auf die Leistungsschutzrechte (Verwandte Schutzrechte) ist
§ 31 UrhG@ anwendbar (siehe Leistungsschutzrechte,
Rz.30).
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