jura-basic (Lizenzvertrag Umfang) - Grundwissen
   
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Urheberrecht (Nutzungsrechte, Lizenzvertrag)

Umfang

Rz. 14

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk in Bezug auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 31 Abs. 1 UrhG@).

Die Nutzungsarten sind die wirtschaftlichen Verwendungsformen eines Werkes (siehe Nutzungsarten).

Nutzungsrechte berechtigen aber nur zur Nutzung von Verwertungsrechten (z.B. Kopierrecht, Verbreitungsrecht), nicht aber zur Änderung des Werks, dessen Titel oder Urheberrechtsbezeichnung (§ 39 Abs. 1 UrhG@). Hierfür ist eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers erforderlich. Gleiches gilt auch für die Bearbeitung eines Werks (§ 23 UrhG@).

Bereits eingeräumte Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam (§ 33 UrhG@).


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Dokument-Nr. 000612 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

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Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

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Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

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