Umfang
Rz. 14
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk in Bezug auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (
§ 31 Abs. 1 UrhG@).
Die Nutzungsarten sind die wirtschaftlichen Verwendungsformen eines Werkes (siehe
Nutzungsarten).
Nutzungsrechte berechtigen aber nur zur Nutzung von
Verwertungsrechten (z.B. Kopierrecht, Verbreitungsrecht), nicht aber zur Änderung des Werks, dessen Titel oder Urheberrechtsbezeichnung (
§ 39 Abs. 1 UrhG@). Hierfür ist eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers erforderlich. Gleiches gilt auch für die
Bearbeitung eines Werks (
§ 23 UrhG@).
Bereits eingeräumte Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam (
§ 33 UrhG@).
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