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Urheberrecht (Nutzungsrechte, Lizenzvertrag)

Unterlizenz

Rz. 15

a) Nicht jeder Lizenzinhaber ist berechtigt Unterlizenz zu erteilen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist der Inhaber eines Exklusivrechts berechtigt zur Einräumung von Untelizeznzen, wenn der Urheber zugestimmt hat (§ 35 UrhG@). Durch die Zustimmungsvoraussetzung kann der Urheber vom Lizenznehmer zusätzliche Lizenzgebühren verlangen (Geld für die Hauptlizenz und Geld für die Unterlizenzen).

Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts ist nicht berechtigt weitere Nutzungsrechte einzuräumen (vgl. § 31 Abs. 2 UrhG@).

a) Das Erlöschen einer Hauptlizenz führt nicht zum Erlöschen der Unterlizenz (BGH, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, M2Trade). Der Inhaber einer Unterlizenz bleibt auch nach Erlöschen der Hauptlizenz zur Nutzung des Werks berechtigt (nach dem BGH überwiegt das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts).

Beispiel: Verbraucher, als Unterlizenzinhaber, behält die Berechtigung das Werk zu nutzen, auch wenn der Unternehmer seine Lizenz verliert.

Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und des Erlöschens des Nutzungsrechts ist der bis dahin Nutzungsberechtigte zwar nicht mehr berechtigt, einem Dritten weitere Nutzungsrechte einzuräumen. Dies führt nach dem BGH aber nicht zwingend dazu, dass der spätere Wegfall der Berechtigung zugleich die früheren Verfügungen erfasst und für die Zukunft unwirksam macht (BGH, 26. 3. 2009 – I ZR 153/06, Reifen Progressiv).

Nach dem BGH lässt der spätere Wegfall der Berechtigung des Verfügenden die Wirksamkeit seiner früheren Verfügungen unberührt. Die wirksam eingeräumten Rechte (Enkelrechte) sind rechtlich selbständig und vom Fortbestand des Tochterrechts unabhängig (BGH aaO).

Dies gilt insbesondere (BGH, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, Rn. 28-30; M2Trade):

  • wenn der Unterlizenzinhaber bei einer kaufvertragsähnlichen Werküberlassung (z.B. Softwareüberlassung) das Recht zur zeitlich unbeschränkten Nutzung des Werks gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr erworben hat oder

  • wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren eingeräumt hat, wie dies bei miet- oder pachtvertragsähnlichen Softwareüberlassung der Fall ist

Der Unterlizenzinhaber ist schutzwürdig, da er die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des Hauptlizenzvertrags weder beeinflussen noch vorhersehen kann (so BGH aaO, Rn 29-30). Auch wird der Unterlizenznehmer durch ein vorzeitiges Erlöschen seines Nutzungsrechts regelmäßig empfindlich getroffen, weil er das Recht nicht bis zum vorgesehenen Ablauf der Nutzungsfrist verwerten kann (vgl. BGH, 26. 3. 2009 – I ZR 153_06, Rn. 16; Reifen Progressiv). Ein Unterlizenzinhaber ist nicht schutzwürdig, wenn die Gründe der Kündigung in seiner Sphäre liegen (BGH, 19. Juli 2012 - I ZR 70_10, Rn. 29; M2Trade).

Sofern der Unterlizenznehmer (bei Fortbestand der Unterlizenz) zu fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet ist, hat der ehemalige Hauptlizenzinhaber den Anspruch auf Lizenzzahlung an den Hauptlizenzgeber abzutreten (vgl. BGH, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, M2Trade).


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